Art. 9 Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (V GöV) - Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (Art.14 lit. c, Art.17 Abs. 2, Art.18 Abs.1 sowie Art. 20 Abs. 3 GöV)
Art. 9 V GöV · Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (Art.14 lit. c, Art.17 Abs. 2, Art.18 Abs.1 sowie Art. 20 Abs. 3 GöV)
1. Das Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 14, 17, 18 und 20 basiert auf den Zielen und Grundsätzen des Gesetzes. Es umfasst die kurz- und längerfristigen Vorstellungen über den öffentlichen Verkehr sowie die davon ableitbaren Massnahmen zu dessen Förderung.
2. Das Leitbild enthält insbesondere eine Erfolgskontrolle der bisherigen Massnahmen, eine Mängelliste, konzeptionelle Überlegungen zum zukünftigen Angebot sowie Angaben zur Finanzierung und Organisation.
3. Das Leitbild wird mit dem kantonalen Richtplan abgestimmt und ist behördenverbindlich, es wird ferner periodisch aktualisiert und im Abstand von etwa zehn bis 12 Jahren totalrevidiert.
4. Die Kosten für die Erarbeitung, Aktualisierung und Revision des Leitbildes trägt der Kanton.