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Art. 8 Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (V GöV) - Unternehmensplanung (Art. 14 lit. b GöV)

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Art. 8 V GöV · Unternehmensplanung (Art. 14 lit. b GöV)

1. Die Unternehmensplanung im Sinne von Art. 14 lit. b umfasst namentlich die Unternehmens- und Leistungsziele, die vorgesehenen Infrastrukturanpassungen, die Rollmaterialbeschaffungen sowie die grösseren Angebotsveränderungen.

2. Die Unternehmensplanung gibt Auskunft über den zeitlichen Ablauf, den Mittelbedarf sowie die finanzielle Belastung für den Kanton und die Gemeinden.

3. Die langfristige Unternehmensplanung erstreckt sich bei Bahnunternehmen auf einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren und bei Busbetrieben auf einen solchen von fünf Jahren. Sie ist periodisch zu aktualisieren.

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