760.11
VGÖVGöV
CH-AR
Art. 7 Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (V GöV) - Inhalt von Vereinbarungen (Art. 12 GöV)
Art. 7 V GöV · Inhalt von Vereinbarungen (Art. 12 GöV)
1. Vereinbarungen im Sinne von Art. 12 enthalten das von den Verkehrsunternehmen im Auftrag des Kantons zu erbringende Angebot und umfassen insbesondere: Liniennetz, Haltepunkte, Fahrplanangebot, Art des Verkehrsmittels, Platzangebot, Tarife, Rechnungsablage, Recht auf Einsicht in Betrieb und Rechnung, Bekanntgabe des Angebotes, Verkehrserhebungen, allfällige spezielle Dienstleistungen sowie Kündigungsfrist.
2. Solche Vereinbarungen werden in der Regel für zwei Jahre abgeschlossen. Sofern eine Vereinbarung grössere Investitionen erfordert, sollen längere Fristen vorgesehen werden.