Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.11 VGÖVGöV CH-AR

Art. 6 Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (V GöV) - Übrige Tätigkeiten von Kanton und Gemeinden (Art. 5 GöV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 V GöV · Übrige Tätigkeiten von Kanton und Gemeinden (Art. 5 GöV)

1. Zu den übrigen Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 gehören insbesondere

a) die Koordination mit dem Strassenbau,

b) die Gewährleistung der Erschliessbarkeit der Baugebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln,

c) die zweckmässige Erschliessung von Bahnhöfen und Haltestellen für Fussgänger und Radfahrer,

d) die Sicherstellung des Übergangs auf das Wanderwegnetz und die touristischen Transportanlagen.

2. Die Anliegen gemäss Abs. 1 sind im Mitberichtsverfahren sicherzustellen.

← Art. 5 V GöV Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (V GöV) - Hinreichende Versorgung (Art. 2 lit. a GöV) Art. 7 V GöV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →