760.11
VGÖVGöV
CH-AR
Art. 6 Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (V GöV) - Übrige Tätigkeiten von Kanton und Gemeinden (Art. 5 GöV)
Art. 6 V GöV · Übrige Tätigkeiten von Kanton und Gemeinden (Art. 5 GöV)
1. Zu den übrigen Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 gehören insbesondere
a) die Koordination mit dem Strassenbau,
b) die Gewährleistung der Erschliessbarkeit der Baugebiete mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
c) die zweckmässige Erschliessung von Bahnhöfen und Haltestellen für Fussgänger und Radfahrer,
d) die Sicherstellung des Übergangs auf das Wanderwegnetz und die touristischen Transportanlagen.
2. Die Anliegen gemäss Abs. 1 sind im Mitberichtsverfahren sicherzustellen.