760.11
VGÖVGöV
CH-AR
Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (V GöV) - Kantonales/lokales Interesse (Art. 3 GöV)
Art. 5 V GöV · Kantonales/lokales Interesse (Art. 3 GöV)
1. Der Innerortsverkehr hat in der Regel bloss lokale Bedeutung. Ausnahmsweise kommt ihm eine kantonale Bedeutung zu, wenn er auch kantonale Gebäude und Einrichtungen (wie beispielsweise in Herisau) erschliesst.
2. Bei einem vorwiegend touristischen Angebot ist ausnahmsweise ein kantonales Interesse gegeben, wenn gleichzeitig eine stark belastete Verkehrsachse vom Individualverkehr entlastet werden kann.