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760.11 VGÖVGöV CH-AR

Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (V GöV) - Schienengebundener Güterverkehr (Art. 2 lit. f GöV)

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Art. 4 V GöV · Schienengebundener Güterverkehr (Art. 2 lit. f GöV)

1. Zu den förderungswürdigen Aufgaben im Zusammenhang mit dem schienengebundenen Güterverkehr gehören namentlich

a) der Bau von Anschlussgeleisen,

b) die Sicherstellung der Endtransporte mit rationellen Güterumschlagsmitteln, Containern und Wechselbehältern sowie

c) die Gewährleistung der Stückgutvermittlung in alle Gemeinden.

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