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760.11 VGÖVGöV CH-AR

Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (V GöV) - Nahtstellen zwischen öffentlichem und privatem Verkehr (Art. 2 lit. e GöV)

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Art. 3 V GöV · Nahtstellen zwischen öffentlichem und privatem Verkehr (Art. 2 lit. e GöV)

1. Zu den Nahtstellen zwischen dem öffentlichen und privaten Verkehr im Sinne von Art. 2 lit. e gehören namentlich: Bahnhofvorfahrten, Bahnhofparkplätze, Park-and-Ride-Anlagen sowie Veloabstellanlagen an Bahnhöfen und Haltestellen.

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