760.11
VGÖVGöV
CH-AR
Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (V GöV) - Nahtstellen zwischen öffentlichem und privatem Verkehr (Art. 2 lit. e GöV)
Art. 3 V GöV · Nahtstellen zwischen öffentlichem und privatem Verkehr (Art. 2 lit. e GöV)
1. Zu den Nahtstellen zwischen dem öffentlichen und privaten Verkehr im Sinne von Art. 2 lit. e gehören namentlich: Bahnhofvorfahrten, Bahnhofparkplätze, Park-and-Ride-Anlagen sowie Veloabstellanlagen an Bahnhöfen und Haltestellen.