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760.11 VGÖVGöV CH-AR

Art. 10b Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (V GöV) - c) Bevölkerungszahl

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Art. 10b V GöV · c) Bevölkerungszahl

1. Die Bevölkerungszahl einer Gemeinde wird nach der ständigen Wohnbevölkerung am 31. Dezember des Vorjahrs des Fahrplanjahrs bemessen.

2. Grundlage ist die eidgenössische Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP).

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