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Art. 10 Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (V GöV) - Verteilung des Gemeindebeitrages a) Grundsatz

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Art. 10 V GöV · Verteilung des Gemeindebeitrages a) Grundsatz

1. Für die Berechnung der Gemeindebeiträge werden gewichtet

a) * die Frequenzzahlen der durch die Linie direkt erschlossenen Haltestellen: 60 Prozent;

b) * die Bevölkerungszahl: 40 Prozent.

2. Die Gemeindeanteile werden für ein Fahrplanjahr berechnet.

3. Das zuständige Departement legt die Gemeindebeiträge fest.

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