760.11
VGÖVGöV
CH-AR
Art. 10 Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (V GöV) - Verteilung des Gemeindebeitrages a) Grundsatz
Art. 10 V GöV · Verteilung des Gemeindebeitrages a) Grundsatz
1. Für die Berechnung der Gemeindebeiträge werden gewichtet
a) * die Frequenzzahlen der durch die Linie direkt erschlossenen Haltestellen: 60 Prozent;
b) * die Bevölkerungszahl: 40 Prozent.
2. Die Gemeindeanteile werden für ein Fahrplanjahr berechnet.
3. Das zuständige Departement legt die Gemeindebeiträge fest.