760.11
VGÖVGöV
CH-AR
Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (V GöV) - Hinreichende Versorgung (Art. 2 lit. a GöV)
Art. 1 V GöV · Hinreichende Versorgung (Art. 2 lit. a GöV)
1. Die hinreichende Versorgung einer Gemeinde mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet, wenn
a) in beiden Richtungen täglich mindestens acht Fahrten angeboten werden, die erste vor 08.00 Uhr und die letzte nach 19.00 Uhr;
b) der überwiegende Teil der Bevölkerung in der Bauzone im Umkreis von etwa 400 bzw. 800 m Luftdistanz über eine Bus- bzw. Bahnhaltestelle verfügt;
c) der Komfort an den Haltestellen und in den Fahrzeugen den üblichen Anforderungen entspricht.