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760.1 CH-AR

Art. 9 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Kommerzielle Massnahmen

II. Förderungsmassnahmen
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Art. 9 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Kommerzielle Massnahmen

1. Kommerzielle Massnahmen sind insbesondere

a) Tarifverbund,

b) gezielte Tariferleichterungen.

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