760.1
CH-AR
Art. 8 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Betriebliche Massnahmen
II. Förderungsmassnahmen
Art. 8 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Betriebliche Massnahmen
1. Betriebliche Massnahmen sind insbesondere
a) Aufrechterhalten, Erweitern und Verdichten des Verkehrsangebotes auf bestehenden Linien,
b) Ändern bestehender Linien,
c) Betrieb neuer Linien,
d) Betriebsumstellungen.