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760.1 CH-AR

Art. 8 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Betriebliche Massnahmen

II. Förderungsmassnahmen
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Art. 8 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Betriebliche Massnahmen

1. Betriebliche Massnahmen sind insbesondere

a) Aufrechterhalten, Erweitern und Verdichten des Verkehrsangebotes auf bestehenden Linien,

b) Ändern bestehender Linien,

c) Betrieb neuer Linien,

d) Betriebsumstellungen.

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