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760.1 CH-AR

Art. 7 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Technische Massnahmen

II. Förderungsmassnahmen
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Art. 7 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Technische Massnahmen

1. Technische Massnahmen sind insbesondere

a) Bauten, Anlagen und Verkehrseinrichtungen, welche die Verkehrsbedienung, die Verkehrssicherheit und die Attraktivität erheblich verbessern,

b) Private Anschlussgeleise und weitere Einrichtungen des schienengebundenen Güterumschlages,

c) Zweckgerichtete Parkplätze und Velounterstände an Bahnhöfen und Haltestellen,

d) Beschaffen von Fahrzeugen.

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