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760.1 CH-AR

Art. 6 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Arten

II. Förderungsmassnahmen
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Art. 6 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Arten

1. Der öffentliche Verkehr wird unter Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse namentlich gefördert durch

a) technische Massnahmen,

b) betriebliche Massnahmen,

c) kommerzielle Massnahmen.

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