760.1
CH-AR
Art. 6 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Arten
II. Förderungsmassnahmen
Art. 6 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Arten
1. Der öffentliche Verkehr wird unter Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse namentlich gefördert durch
a) technische Massnahmen,
b) betriebliche Massnahmen,
c) kommerzielle Massnahmen.