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760.1 CH-AR

Art. 5 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Übrige Tätigkeiten von Kanton und Gemeinden

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Übrige Tätigkeiten von Kanton und Gemeinden

1. Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei ihrer gesamten Tätigkeit die Belange des öffentlichen Verkehrs mit dem Ziel, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu erleichtern und das Umsteigen vom Individualverkehr zu fördern.

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