Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.1 CH-AR

Art. 4 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Zusammenarbeit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Zusammenarbeit

1. Der Kanton und die Gemeinden koordinieren ihre Massnahmen für den öffentlichen und privaten Verkehr.

2. Sie arbeiten mit dem Bund, den Nachbarregionen und den Verkehrsunternehmen zusammen.

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