760.1
CH-AR
Art. 4 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Zusammenarbeit
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Zusammenarbeit
1. Der Kanton und die Gemeinden koordinieren ihre Massnahmen für den öffentlichen und privaten Verkehr.
2. Sie arbeiten mit dem Bund, den Nachbarregionen und den Verkehrsunternehmen zusammen.