760.1
CH-AR
Art. 3 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Geltungsbereich
1. Das Gesetz ist anwendbar auf öffentliche Transportleistungen des Personen- und Güterverkehrs, die im Interesse des Kantons erbracht werden.
2. Der Innerortsverkehr von ausschliesslich lokaler Bedeutung und andere Förderungsmassnahmen, für die kein kantonales Interesse nachgewiesen wird, sind Sache der Gemeinden. Diese können mit den Verkehrsunternehmen Vereinbarungen über entsprechende Transportleistungen abschliessen.