760.1
CH-AR
Art. 23 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Aufhebung bisherigen Rechts
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 23 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 30. April 1961 über die Einführung des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 aufgehoben.