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760.1 CH-AR

Art. 23 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Aufhebung bisherigen Rechts

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 23 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 30. April 1961 über die Einführung des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 aufgehoben.

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