760.1
CH-AR
Art. 22 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Übergangsbestimmung
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 22 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Übergangsbestimmung
1. Der Kanton übernimmt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes 50 % jener Betriebsbeiträge, die seit dem 1. Januar 1986 zwischen einzelnen Gemeinden und Verkehrsunternehmen vereinbart worden sind, sofern die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden.
2. Die bisherigen Vereinbarungen sind bis spätestens 31. Dezember 1994 zu überarbeiten und den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.