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760.1 CH-AR

Art. 21 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Inkrafttreten

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 21 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

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