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760.1 CH-AR

Art. 2 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Grundsätze

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Grundsätze

1. Der Kanton und die Gemeinden fördern unter volks- und betriebswirtschaftlichen sowie raumplanerischen Gesichtspunkten den öffentlichen Verkehr nach folgenden Grundsätzen

a) alle Gemeinden sind hinreichend mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu versorgen;

b) vom Individualverkehr stark belastete Verkehrsachsen sind durch leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel zu entlasten;

c) im Umsteigeverkehr sind möglichst gute Anschlüsse zu gewährleisten;

d) zum übergeordneten Verkehrsnetz sind angemessene Verkehrsverbindungen sicherzustellen;

e) die Nahtstellen zwischen dem öffentlichen und dem privaten Verkehr sind zu verbessern;

f) die Beförderung von Gütern auf der Schiene und deren Umschlag sind zu erleichtern.

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