760.1
CH-AR
Art. 2 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Grundsätze
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Grundsätze
1. Der Kanton und die Gemeinden fördern unter volks- und betriebswirtschaftlichen sowie raumplanerischen Gesichtspunkten den öffentlichen Verkehr nach folgenden Grundsätzen
a) alle Gemeinden sind hinreichend mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu versorgen;
b) vom Individualverkehr stark belastete Verkehrsachsen sind durch leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel zu entlasten;
c) im Umsteigeverkehr sind möglichst gute Anschlüsse zu gewährleisten;
d) zum übergeordneten Verkehrsnetz sind angemessene Verkehrsverbindungen sicherzustellen;
e) die Nahtstellen zwischen dem öffentlichen und dem privaten Verkehr sind zu verbessern;
f) die Beförderung von Gütern auf der Schiene und deren Umschlag sind zu erleichtern.