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760.1 CH-AR

Art. 19 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Departement Bau und Volkswirtschaft

IV. Organisation
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Art. 19 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Departement Bau und Volkswirtschaft

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft bereitet die Vorlagen, Vereinbarungen und Beschlüsse des Regierungsrates vor, vollzieht sie und nimmt die nötigen Kontrollen vor.

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