760.1
CH-AR
Art. 18 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Regierungsrat
IV. Organisation
Art. 18 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs.
2. Er schliesst die Vereinbarungen gemäss Art. 12 ab und bewilligt die Kantonsbeiträge gemäss Art. 15.