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760.1 CH-AR

Art. 18 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Regierungsrat

IV. Organisation
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Art. 18 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs.

2. Er schliesst die Vereinbarungen gemäss Art. 12 ab und bewilligt die Kantonsbeiträge gemäss Art. 15.

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