760.1
CH-AR
Art. 17 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Kantonsrat
IV. Organisation
Art. 17 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Kantonsrat
1. Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderliche Verordnung.
2. Er genehmigt auf Antrag des Regierungsrates das Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs und bewilligt die Kantonsbeiträge gemäss Art. 15.