Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.1 CH-AR

Art. 16 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Gemeindebeiträge

III. Kantons- und Gemeindebeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Gemeindebeiträge

1. Die betroffenen Gemeinden erstatten dem Kanton 50 % der nicht anderweitig gedeckten Kosten gemäss Art. 13 Abs. 1 zurück. Die Gemeindebeiträge gelten als gebundene Ausgaben.

2. Die Verteilung auf die Gemeinden richtet sich nach einem an der Bevölkerungszahl gemessenen Grundbeitrag sowie an den Frequenzzahlen der durch die Linie direkt erschlossenen Haltestellen.

3. Näheres regelt die Verordnung.

← Art. 15 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs Zweck Art. 17 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →