760.1
CH-AR
Art. 16 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Gemeindebeiträge
III. Kantons- und Gemeindebeiträge
Art. 16 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Gemeindebeiträge
1. Die betroffenen Gemeinden erstatten dem Kanton 50 % der nicht anderweitig gedeckten Kosten gemäss Art. 13 Abs. 1 zurück. Die Gemeindebeiträge gelten als gebundene Ausgaben.
2. Die Verteilung auf die Gemeinden richtet sich nach einem an der Bevölkerungszahl gemessenen Grundbeitrag sowie an den Frequenzzahlen der durch die Linie direkt erschlossenen Haltestellen.
3. Näheres regelt die Verordnung.