760.1
CH-AR
Art. 15 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Kantonsbeiträge
III. Kantons- und Gemeindebeiträge
Art. 15 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Kantonsbeiträge
1. Jährlich wiederkehrende Kantonsbeiträge sind ins Budget aufzunehmen.
2. Über einmalige Kantonsbeiträge beschliesst der Regierungsrat im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzkompetenz. Der Kantonsrat beschliesst über neue Ausgaben bis maximal 5 Mio. Franken. Über höhere Beiträge beschliessen die Stimmberechtigten.