Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.1 CH-AR

Art. 15 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Kantonsbeiträge

III. Kantons- und Gemeindebeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Kantonsbeiträge

1. Jährlich wiederkehrende Kantonsbeiträge sind ins Budget aufzunehmen.

2. Über einmalige Kantonsbeiträge beschliesst der Regierungsrat im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzkompetenz. Der Kantonsrat beschliesst über neue Ausgaben bis maximal 5 Mio. Franken. Über höhere Beiträge beschliessen die Stimmberechtigten.

← Art. 14 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs Zweck Art. 16 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →