760.1
CH-AR
Art. 14 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Voraussetzungen
III. Kantons- und Gemeindebeiträge
Art. 14 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Voraussetzungen
1. Beiträge aufgrund dieses Gesetzes werden nur geleistet, wenn die Förderungsmassnahmen
a) den allgemeinen Bestimmungen (Art. 1-5), namentlich den Grundsätzen gemäss Art. 2 entsprechen,
b) bei namhaften Investitionen und Angebotsänderungen einen Bestandteil der längerfristigen Unternehmensplanung darstellen,
c) mit dem kantonalen Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs übereinstimmen.