Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.1 CH-AR

Art. 14 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Voraussetzungen

III. Kantons- und Gemeindebeiträge
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Art. 14 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Voraussetzungen

1. Beiträge aufgrund dieses Gesetzes werden nur geleistet, wenn die Förderungsmassnahmen

a) den allgemeinen Bestimmungen (Art. 1-5), namentlich den Grundsätzen gemäss Art. 2 entsprechen,

b) bei namhaften Investitionen und Angebotsänderungen einen Bestandteil der längerfristigen Unternehmensplanung darstellen,

c) mit dem kantonalen Leitbild zur Förderung des öffentlichen Verkehrs übereinstimmen.

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