760.1
CH-AR
Art. 13 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Kostentragung
III. Kantons- und Gemeindebeiträge
Art. 13 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Kostentragung
1. Der Kanton und die Gemeinden übernehmen die nicht anderweitig gedeckten Kosten der Förderungsmassnahmen gemeinsam.
2. Die Kantons- und Gemeindebeiträge bestehen insbesondere in
a) Beteiligungen am Eigenkapital,
b) Beiträgen à fonds perdu,
c) Darlehen.
3. Sie dienen insbesondere der Finanzierung von Investitionen, der Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen sowie der Deckung von Betriebsfehlbeträgen.