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760.1 CH-AR

Art. 13 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Kostentragung

III. Kantons- und Gemeindebeiträge
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Art. 13 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Kostentragung

1. Der Kanton und die Gemeinden übernehmen die nicht anderweitig gedeckten Kosten der Förderungsmassnahmen gemeinsam.

2. Die Kantons- und Gemeindebeiträge bestehen insbesondere in

a) Beteiligungen am Eigenkapital,

b) Beiträgen à fonds perdu,

c) Darlehen.

3. Sie dienen insbesondere der Finanzierung von Investitionen, der Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen sowie der Deckung von Betriebsfehlbeträgen.

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