Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.1 CH-AR

Art. 12 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Vereinbarungen

II. Förderungsmassnahmen
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Art. 12 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Vereinbarungen

1. Neue Förderungsmassnahmen werden schriftlich vereinbart.

2. Die betroffenen Gemeinden wirken mit.

3. Kantons- und Gemeindebeiträge können mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.

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