760.1
CH-AR
Art. 12 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Vereinbarungen
II. Förderungsmassnahmen
Art. 12 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Vereinbarungen
1. Neue Förderungsmassnahmen werden schriftlich vereinbart.
2. Die betroffenen Gemeinden wirken mit.
3. Kantons- und Gemeindebeiträge können mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.