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760.1 CH-AR

Art. 11 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Information

II. Förderungsmassnahmen
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Art. 11 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Information

1. Der Kanton informiert die Öffentlichkeit über die Ziele seiner Verkehrspolitik und die Möglichkeiten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

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