760.1
CH-AR
Art. 10 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Grenzüberschreitende Massnahmen
II. Förderungsmassnahmen
Art. 10 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Grenzüberschreitende Massnahmen
1. Grenzüberschreitende Massnahmen werden gefördert, wenn sich die Interessierten ausserhalb des Kantons angemessen beteiligen.
2. Für kurze Teilstrecken ausserhalb des Kantons kann ausnahmsweise auf diese Beteiligung verzichtet werden.