Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.1 CH-AR

Art. 10 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Grenzüberschreitende Massnahmen

II. Förderungsmassnahmen
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Art. 10 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Grenzüberschreitende Massnahmen

1. Grenzüberschreitende Massnahmen werden gefördert, wenn sich die Interessierten ausserhalb des Kantons angemessen beteiligen.

2. Für kurze Teilstrecken ausserhalb des Kantons kann ausnahmsweise auf diese Beteiligung verzichtet werden.

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