760.1
CH-AR
Art. 1 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Zweck
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Zweck
1. Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Personen- und Güterverkehr. Er unterstützt die Förderungsmassnahmen des Bundes.
2. Die Förderung soll Voraussetzungen für eine umweltgerechte Verkehrspolitik sowie angemessene Entwicklungsmöglichkeiten für alle Gemeinden schaffen.