Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.1 CH-AR

Art. 1 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Zweck

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Zweck

1. Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden den öffentlichen Personen- und Güterverkehr. Er unterstützt die Förderungsmassnahmen des Bundes.

2. Die Förderung soll Voraussetzungen für eine umweltgerechte Verkehrspolitik sowie angemessene Entwicklungsmöglichkeiten für alle Gemeinden schaffen.

Zweck Art. 2 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs →

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