751.3
CH-AR
Art. 9 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung - Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht und Anschlusskosten
Art. 9 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung · Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht und Anschlusskosten
1. Werden Anschlusspflicht oder Anschlusskosten bestritten, entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft.