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751.3 CH-AR

Art. 9 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung - Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht und Anschlusskosten

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Art. 9 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung · Streitigkeiten betreffend Anschlusspflicht und Anschlusskosten

1. Werden Anschlusspflicht oder Anschlusskosten bestritten, entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft.

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