751.3
CH-AR
Art. 8 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung - Bestehende Anschlüsse
Art. 8 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung · Bestehende Anschlüsse
1. Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Anschlüsse bleiben bestehen.