751.3
CH-AR
Art. 7 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung - b) Kostentragung
Art. 7 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung · b) Kostentragung
1. Werden Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzone neu angeschlossen, tragen sie die Kosten für
a) die Erstellung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz;
b) die allfällige erforderliche Netzverstärkung.
2. Abweichende Kostenregelungen sind vorbehalten, soweit die Beiträge von Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.