Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.3 CH-AR

Art. 7 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung - b) Kostentragung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung · b) Kostentragung

1. Werden Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger ausserhalb der Bauzone neu angeschlossen, tragen sie die Kosten für

a) die Erstellung der Anschlussleitung ab bestehendem Elektrizitätsnetz;

b) die allfällige erforderliche Netzverstärkung.

2. Abweichende Kostenregelungen sind vorbehalten, soweit die Beiträge von Endverbraucher oder Elektrizitätserzeuger die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.

← Art. 6 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung Zweck Art. 8 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →