751.3
CH-AR
Art. 6 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung - Anschluss ausserhalb der Bauzone[[1]](#articletitle_text_fn_174057_2_1_c) a) Anschlusspflicht
Art. 6 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung · Anschluss ausserhalb der Bauzone[[1]](#articletitle_text_fn_174057_2_1_c) a) Anschlusspflicht
1. Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht aufgrund des Bundesrechts anzuschliessen sind, werden an das Elektrizitätsnetz angeschlossen, wenn
a) eine Selbstversorgung nicht zumutbar ist;
b) der Anschluss technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.