Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
751.3 CH-AR

Art. 6 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung - Anschluss ausserhalb der Bauzone[[1]](#articletitle_text_fn_174057_2_1_c) a) Anschlusspflicht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung · Anschluss ausserhalb der Bauzone[[1]](#articletitle_text_fn_174057_2_1_c) a) Anschlusspflicht

1. Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht aufgrund des Bundesrechts anzuschliessen sind, werden an das Elektrizitätsnetz angeschlossen, wenn

a) eine Selbstversorgung nicht zumutbar ist;

b) der Anschluss technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

← Art. 5 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung Zweck Art. 7 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →