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751.3 CH-AR

Art. 5 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung - Anschluss ausserhalb des Netzgebiets[[1]](#articletitle_text_fn_174056_2_1_c)

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Art. 5 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung · Anschluss ausserhalb des Netzgebiets[[1]](#articletitle_text_fn_174056_2_1_c)

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann Netzbetreiber verpflichten, Endverbraucher ausserhalb ihres Netzgebiets an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn es aufgrund einer umfassenden Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gerechtfertigt ist.

2. Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.

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