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751.3 CH-AR

Art. 4 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung - c) Grundsätze

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Art. 4 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung · c) Grundsätze

1. Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen an den Elektrizitätsnetzen.

2. Bestehende Netzgebiete werden nicht aufgeteilt. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.

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