751.3
CH-AR
Art. 4 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung - c) Grundsätze
Art. 4 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung · c) Grundsätze
1. Die Zuteilung der Netzgebiete erfolgt flächendeckend und grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen an den Elektrizitätsnetzen.
2. Bestehende Netzgebiete werden nicht aufgeteilt. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.