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751.3 CH-AR

Art. 3 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung - b) Aufgabe der Netzbetreiber

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Art. 3 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung · b) Aufgabe der Netzbetreiber

1. Die Netzbetreiber stellen innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Departement Bau und Volkswirtschaft einen Plan im Massstab 1:10 000 zur Verfügung, aus dem das bestehende Verteilnetz sowie die auf den Netzebenen 5, 6 und 7 bestehenden elektrischen Anlagen ersichtlich sind.

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