751.3
CH-AR
Art. 2 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung - Netzgebietszuteilung[[1]](#articletitle_text_fn_174053_2_1_c) a) Zuständigkeit
Art. 2 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung · Netzgebietszuteilung[[1]](#articletitle_text_fn_174053_2_1_c) a) Zuständigkeit
1. Der Regierungsrat teilt das Netzgebiet für die regionalen und lokalen Netze ein.
2. Die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Gemeinden werden vor Erlass der Zuteilungsverfügung angehört.