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751.3 CH-AR

Art. 2 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung - Netzgebietszuteilung[[1]](#articletitle_text_fn_174053_2_1_c) a) Zuständigkeit

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Art. 2 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung · Netzgebietszuteilung[[1]](#articletitle_text_fn_174053_2_1_c) a) Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat teilt das Netzgebiet für die regionalen und lokalen Netze ein.

2. Die betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Gemeinden werden vor Erlass der Zuteilungsverfügung angehört.

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