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Art. 11 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung - Netznutzungstarife[[1]](#articletitle_text_fn_174062_2_1_c)

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Art. 11 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung · Netznutzungstarife[[1]](#articletitle_text_fn_174062_2_1_c)

1. Der Regierungsrat trifft Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife. Vorbehalten bleiben Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers.

2. Die betroffenen Gemeinden und die Netzbetreiber werden vorgängig angehört.

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