751.3
CH-AR
Art. 11 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung - Netznutzungstarife[[1]](#articletitle_text_fn_174062_2_1_c)
Art. 11 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung · Netznutzungstarife[[1]](#articletitle_text_fn_174062_2_1_c)
1. Der Regierungsrat trifft Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife. Vorbehalten bleiben Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers.
2. Die betroffenen Gemeinden und die Netzbetreiber werden vorgängig angehört.