751.3
CH-AR
Art. 10 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung - Leistungsaufträge[[1]](#articletitle_text_fn_174061_2_1_c)
Art. 10 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung · Leistungsaufträge[[1]](#articletitle_text_fn_174061_2_1_c)
1. Der Regierungsrat kann Netzbetreibern einen Leistungsauftrag erteilen, insbesondere für
a) die Sicherstellung der Grundversorgung;
b) die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlichen Lagen;
c) die Steigerung der Energieeffizienz;
d) das Erbringen von Energiedienstleistungen.