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751.3 CH-AR

Art. 10 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung - Leistungsaufträge[[1]](#articletitle_text_fn_174061_2_1_c)

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Art. 10 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung · Leistungsaufträge[[1]](#articletitle_text_fn_174061_2_1_c)

1. Der Regierungsrat kann Netzbetreibern einen Leistungsauftrag erteilen, insbesondere für

a) die Sicherstellung der Grundversorgung;

b) die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere von Massnahmen zur Bewältigung ausserordentlichen Lagen;

c) die Steigerung der Energieeffizienz;

d) das Erbringen von Energiedienstleistungen.

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