751.3
CH-AR
Art. 1 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung - Zweck
Art. 1 Vorläufige Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Stromversorgung · Zweck
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Aufgaben des Kantons nach der eidgenössischen Gesetzgebung über die Stromversorgung.