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751.223 CH-AR

Art. 9 Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG

Konzessionsbedingungen
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Art. 9 Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG

1. lm Falle gänzlicher Einstellung des Betriebes fällt das Verfügungsrecht über das Wasser an den Staat zurück; ebenso erlischt die Bewilligung, wenn der Betrieb während einer Zeitdauer von 3 Jahren eingestellt ist.

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