751.223
CH-AR
Art. 9 Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG
Konzessionsbedingungen
Art. 9 Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG
1. lm Falle gänzlicher Einstellung des Betriebes fällt das Verfügungsrecht über das Wasser an den Staat zurück; ebenso erlischt die Bewilligung, wenn der Betrieb während einer Zeitdauer von 3 Jahren eingestellt ist.