751.223
CH-AR
Art. 8 Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG
Konzessionsbedingungen
Art. 8 Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG
1. Der Kanton ist nebstdem berechtigt, jährlich einen zusätzlichen Betrag infolge Mindererlös der Fischereipachtgebühr zu erheben und behält sich bei Abänderungen der gesetzlichen Grundlagen das Recht vor, die Höhe des Wasserzinses vor Ablauf der Konzessionsdauer zu erhöhen. Dies gilt auch bei einem Ausbau des Werkes, welcher eine Leistungssteigerung in sich schliesst.