751.223
CH-AR
Art. 5 Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG
Konzessionsbedingungen
Art. 5 Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG
1. Die heutige und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons Appenzell A.Rh. über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und über die elektrische Kraftübertragung sowie die Fischerei bleiben vorbehalten.