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751.223 CH-AR

Art. 5 Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG

Konzessionsbedingungen
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Art. 5 Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG

1. Die heutige und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons Appenzell A.Rh. über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und über die elektrische Kraftübertragung sowie die Fischerei bleiben vorbehalten.

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