Art. 4 Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG
Art. 4 Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG
1. Die Elektrizitätswerk Urnäsch AG ist für alle Rechts- und Schadenersatzansprüche, die gegen das Unternehmen geltend gemacht werden, insbesondere auch für diejenigen des Pächters der Fischerei des Pachtkreises Rev. 1, sowie für alle Schäden aus unvorsichtiger Handhabung des Grundablasses beim Wuhr Langfluh, haftbar. Bei den Spülungen im Stauraum in Langfluh ist auf die Kiesausbeutung des Kantons im Staugebiet Rücksicht zu nehmen. Das Elektrizitätswerk hat dem Tatbestand, dass zeitweise im Stauraum gebaggert wird, Rechnung zu tragen und kann hiefür keine Ansprüche stellen.
2. Die Haftpflicht der Elektrizitätswerk Urnäsch AG erstreckt sich überdies auf alle eintretenden Schäden, die durch die Anlage inkl. elektrische Leitungen entstehen könnten und deren Entstehungsart hiervor nicht angegeben ist.