751.223
CH-AR
Art. 10 Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG
Konzessionsbedingungen
Art. 10 Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG
1. Die Anlagen der Konzessionärin sind während der Konzessionsdauer in gutem Zustand zu erhalten; allfällige bauliche Veränderungen sind dem Departement Bau und Umwelt zu melden.