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751.223 CH-AR

Art. 10 Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG

Konzessionsbedingungen
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Art. 10 Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG

1. Die Anlagen der Konzessionärin sind während der Konzessionsdauer in gutem Zustand zu erhalten; allfällige bauliche Veränderungen sind dem Departement Bau und Umwelt zu melden.

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