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751.223 CH-AR

Art. 1 Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG

Konzessionsbedingungen
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Art. 1 Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG

1. Die Konzession wird mit Wirkung ab 24. September 1952 für die Dauer von 50 Jahren erneuert, und zwar von Kote 947,80 m (Wehrkrone) bis zu Kote 867,36 m (Wasserrückgabe) U. K. Cementrohr.

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