751.211
CH-AR
Art. 9 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes
Art. 9 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes
1. Die Einzahlung der vom Staate übernommenen Aktien oder Obligationen geschieht nach Massgabe der Statuten der betreffenden Gesellschaften.