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751.211 CH-AR

Art. 9 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes

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Art. 9 Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes

1. Die Einzahlung der vom Staate übernommenen Aktien oder Obligationen geschieht nach Massgabe der Statuten der betreffenden Gesellschaften.

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